Beratung

BAFA Beratungsförderung (Neu ab 01.01.2021) 

das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) wird die bis zum 31. Dezember 2020 geltende Richtlinie (RL) im Wesentlichen unverändert um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2022 verlängern. Dies gilt u.a. für die Höhe der Förderung, die Inhalte der Beratungen und das Verfahren. 

Im Einzelnen soll ab 1. Januar 2021 gelten: (Auszug/wesentliche Inhalte aus der Information des Bafa vom 08.12.2020) 

Beratungen, die über das Förderprogramm abgerechnet werden, können nur von freigeschalteten Beratungsunternehmen oder von deren in der Beratererklärung benannten Angestellten durchgeführt werden. Die Standards des im Beratungsunternehmen eingeführten Qualitätssicherungssystems müssen auch die Tätigkeit der Mitarbeiter abdecken.

Der Qualitätssicherungsnachweis ist alle zwei Jahre aktualisiert dem BAFA vorzulegen. Hierbei ist insbesondere auf die Ergebnisse der Evaluierung sowie deren Umsetzung einzugehen.

Darüber hinaus muss ein aktueller Lebenslauf von allen Inhabern/Geschäftsführern sowie den angestellten Beraterinnen und Beratern des Beratungsunternehmens vorgelegt werden.

Ab Januar 2021 wird dem antragstellenden KMU die Erlaubnis zum Maßnahmebeginn (sog. Inaussichtstellung) erst erteilt, wenn das von ihm vorgesehene Beratungsunternehmen ein Profil angelegt hat, die Anforderungen zur Beratereigenschaft erfüllt und vom BAFA freigeschaltet ist.

Hinweis von C. Just: 

gruenderpreis

Die Bemessungsgrundlagen, die Fördersätze, die einzureichenden Unterlagen und die 40-Stunden-Grenze bei Bestandsunternehmen bleiben wie bisher.

Die Beratungsförderung beträgt in den alten Bundesländern
a) für Jungunternehmen: 50% von max. EUR 4.000
b) für Bestandsunternehmen: 50% von max. EUR 3.000
c) für Unternehmen in Schwierigkeiten: 90% von max. EUR 3.000