Antragsberechtigte:
a) Förderung von Unternehmen jeder Größe, auch ohne positiven Umsatz (Verschuldung < 50% des Stammkapitals)
b) Förderung von Forschungskooperationen sowie Auftragsforschung
c) aber keine wissenschaftlichen Einrichtungen
Umfang: 25% der internen Forschungs- und Entwicklungs-Personalaufwendungen
und/oder
Umfang: 15% der externen Forschungs- und Entwicklungs-Personalaufwendungen (auf bis zu 60% der gesamten
Auftragsforschung) bis zu EUR 1 Mio pro Unternehmen und Jahr (ursprünglich 0,5, Verdopplung durch Corona-Paket)
max Bemessungsgrundlage: EUR 4 Mio (ursprünglich EUR 2 Mio)
Förderfähige Vorhaben:
Begünstigte F&E Vorhaben zielen darauf ab, eine genau definierte, unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher und technischer Art mit klar festgelegten Zielen durchzuführen. Ein F&E Vorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen….
Ablauf:
Nach dem Ablauf des F&E Projekts werden die Personalkosten und externe Kosten ermittelt (stundenweise Auflistung).
Dann wird eine Bescheinigung bei einer Bestätigungsstelle (VDI, AIF, DLR) beantragt.
Nach Vorlage einer positiven Bescheinigung wird diese zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht.
Die Forschungszulage wird mit der Steuerlast verrechnet bzw. ausgezahlt.
Quelle: www.iit-berlin.de
Endlich gibt es auch ein Förderprogramm für junge und kleine Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben.
II. Hier die wichtigsten Informationen zur neuen ZIM Richtlinie für Forschungs- und Entwicklungsprojekte in der Phase von der Idee bis zum Prototyp:
Die bisherige, alte ZIM Richtlinie ist zum 31.12.2019 ausgelaufen. Die neue ZIM-Richtlinie wurde bereits am 20. Januar 2020 bekannt gemacht. Anträge können in Kürze gestellt werden, sobald die neue ZIM Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Hier die wichtigsten Fakten: Was ändert sich durch die neue ZIM (Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand) - Richtlinie?
III. Förderfähige Leistungen zur Markteinführung gemäß der neuen ZIM Richtlinie 2020 in der Phase vom Prototyp zum marktfähigen Produkt
„2.3 Leistungen zur Markteinführung
Zu den Leistungen zählen: a) „Innovationsberatungsdienste“: Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften in denen diese verankert sind8 ; b) „innovationsunterstützende Dienstleistungen“: Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.9 c) Messeauftritte sowie Beratung zu Produktdesign und Vermarktung jeweils ausschließlich bezüglich des bewilligten FuE-Projektes. Die Förderung dieser Leistungen stellt für die begünstigten Unternehmen eine Beihilfe nach den Vorschriften der EU dar, die im Rahmen des „De-minimis“-Verfahrens10 abgewickelt wird.
4.4 Voraussetzungen für die Förderung von Leistungen zur Markteinführung
Gefördert werden nur solche Leistungen, - die im engen sachlichen und terminlichen Zusammenhang mit dem FuE-Projekt stehen und - für die Markteinführung sinnvoll sind und - nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten an qualifizierte externe Anbieter vergeben werden sollen. Die Antragstellung ist unter der Voraussetzung der Bewilligung des FuE-Projektes flexibel möglich und kann auch bis zu 12 Monate nach erfolgreichem Abschluss desselben noch erfolgen. Nach dem Ende der Gültigkeitsdauer dieser Richtlinie gem. Ziffer 8 ist eine Antragstellung unter dieser Richtlinie jedoch nicht mehr möglich. Abhängig von der Fortführung des Programms behält sich der Zuwendungsgeber vor, bereits zu einem früheren Zeitpunkt keine Anträge auf Leistungen zur Markteinführung mehr anzunehmen.
5.4.4 Leistungen zur Markteinführung
Leistungen nach Ziffer 2.3 sind bis zu 60 000 € pro gefördertem FuE-Projekt zuwendungsfähig.“
Neu hinzugekommen ist „Messeauftritte sowie Beratung zu Produktdesign und Vermarktung“. Die Summe hat sich von EUR 50.000 auf EUR 60.000 netto erhöht.
Insgesamt stehen für ZIM im Jahr 2020 Haushaltsmittel in Höhe von EUR 555 Millionen zur Verfügung. Sobald die Antragstellung geöffnet ist (ca. Ende 1. Quartal 2020), ist diese fortlaufend möglich. Jedes Unternehmen kann also selbst entscheiden, wann es ein ZIM-Projekt starten möchte. Es gibt keine Deadlines für die Antragstellung.
Am 17.01. hat das BMWI die neue Richtlinie zum Förderprogramm Wipano veröffentlicht. Wipano fördert den Technologie und Wissenstransfer durch Patente, Normung und Standardisierung zur wirtschaftlichen Verwertung innovativer Ideen der öffentlichen Forschung und Unternehmen.
Im Rahmen der neuen Richtlinie werden die effiziente Nutzung von geistigem Eigentum sowie der Transfer neuester Forschungsergebnisse in die Normung gefördert.
U.a. werden KMU bis 249 Mitarbeiter und Freiberufler unterstützt, ihre F&E Ergebnisse zu sichern und zu vermarkten. Gefördert wird der gesamte Prozess der Schutzrechtsanmeldung (Patente und Gebrauchsmuster) von der Prüfung bis zur Verwertung der Idee. Außerdem werden Projekte gefördert, die neueste Erkenntnisse der Forschung in Normen und Standards überführen (hier sogar Unternehmen bis 1.000 Mitarbeiter). Der Zuschuss beträgt bis zu EUR 40.000 für Normungsprojekte (bei Kooperationsprojekten max. EUR 200.000 je Verbundpartner).
Die Förderung für Schutzrechtsanmeldungen ist wie bisher in Leistungspakete unterteilt. Der Zuschuss beträgt bis zu 50% jedoch mit jeweiligen Höchstgrenzen (zwischen EUR 800 und EUR 10.000 in den einzelnen Leistungspaketen).
Quelle: IHK Hessen Innovativ, Februar 2020